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23.12.06 - Fulda

Sachen gibts: "Polizeifunk ist zu langweilig - da soll das Polizeiorchester spielen!"

Es gibt Sachen, die gibt´s gar nicht!: Ein Journalistenkollege von der Oberhessischen Zeitung (OZ / Alsfeld) bekam dieser Tage einen bemerkenswerten Anruf. Da beschwerte sich ein offenbar unzufriedener Zeitgenosse aus dem östlichen Vogelsbergkreis bei ihm, dass die Polizei kurz zuvor sein Anwesen durchsucht habe. Ob das eine Geschichte wert sei.

Der Redakteur bat um weitere Einzelheiten und bekam eine Geschichte "mit Kopfschüttelpotential" zu hören. Der Anrufer erzählte, er habe der Polizei nämlich einen Beschwerdebrief geschrieben, weil der Polizeifunk, den er gewohnheitsmäßig abhöre, in letzter Zeit so langweilig geworden sei. Sein Verbesserungsvorschlag: in den Funkpausen sollte doch das Polizeiorchester zur Unterhaltung der Hörer aufspielen., sonst müsse er sich einen anderen Sender suchen. Dass die Beamten darauf "völlig humorlos" mit einer Hausdurchsuchung bei ihm reagierten, konnte der Anrufer nun überhaupt nicht verstehen.

Darf man nun den Polizeifunk abhören oder nicht?

Auf Nachfrage der Osthessen-News-Redaktion bei der Polizei in Fulda, ob es denn strafbar sei, den Polizeifunk abzuhören, lautete die Auskunft: im Prinzip "JEIN". Da es tatsächlich alte Radiogeräte gebe, mit denen man quasi unfreiwillig den Polizeifunk empfange, könne das kein Straftatbetand sein. Wohl aber die Verwertung oder gar Vermarktung der auf diese Weise gewonnenen Informationen.

Offenbar gibt es viele Missverständnisse und Meinungen zum Abhören des Polizeifunks. Die Redaktion kann und will hier keine Wertung vornehmen, möchte aber trotzdem auf Auslegungen in der Rechtsprechung hinweisen.

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden (§ 86 Telekommunikationsgesetz - TKG). Wer dem zuwider handelt, kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 95 TKG belegt werden. Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.

Das TKG wurde zuletzt im Jahre 2004 geändert. Aus dem § 85 wurde nun der § 89 und aus dem § 95 der § 148. Die Kernaussage, "Abhören des Polizeifunks ist strafbar" stimmt jedoch noch immer. Die eigentliche Problematik für die Polizei und Staatsanwaltschaft besteht allerdings - wie so oft - in dem Nachweis des Abhörens.

Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot. Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99) Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat. Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt. +++

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