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24.02.10 - Fulda

Sozialgericht: Berechnung der Mietkosten von Hartz IV-Empfängern ist unzureichend

Ein Hartz IV-Empfänger kann Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt. Dies hat das Sozialgericht Fulda entschieden (Urteil vom 27.01.2010, Az. S 10 AS 53/09). In dem Verfahren hatte der Main-Kinzig-Kreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen („Hartz IV“) lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob Klage.

Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen. Das Sozialgericht Fulda gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren, wie das Gericht in einer Presseerklärung mitteilt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten.

Zusätzlicher Wohnflächenbedarf wegen Kinderbetreuung

Aufgrund der zum Umgangsrecht getroffenen Regelung berücksichtigte das Sozialgericht Fulda für jedes Kind den hälftigen zusätzlichen Wohnflächenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten 45 qm. „Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die angemessenen örtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfläche zu ermitteln, und die tatsächlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tatsächlichen Kosten für 86 qm zu erstatten“, heißt es in der Pressenotiz. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller Höhe übernommen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Leistungsbeziehern, deren Mietkosten nicht komplett übernommen werden, sollten ihren Bescheiden widersprechen, rät die Erwerbsloseninitiative Fulda. Da auch das Bundessozialgericht in früheren Urteilen ein schlüssiges Konzept zur Mietpreisfindung gefordert habe, sei eine Überprüfung aller rechtskräftig gewordenen Bescheide sinnvoll. „Eine überprüfbare Findung der Mietobergrenzen hat niemals wirklich stattgefunden. Auch die vom Bundessozialgericht geforderte Staffelung der Mietobergrenzen nach Wohnungsgrößen, findet im Landkreis keine Berücksichtigung“, sagte Wolfgang Lörcher, Sprecher der Erwerbsloseninitiative. Falls der Kreisausschuss auf Widersprüche und Überprüfungsanträge nicht im Sinne der Leistungsempfänger reagiere, empfehle er eine Klage vor dem Sozialgericht. „Es kann einfach nicht sein, dass der Landkreis geltende Rechtsprechung missachtet und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.“ Wer Hilfe benötige, könne sich an die Erwerbsloseninitiative Fulda wenden.

Die Gruppe, die seit Ende 2008 besteht und nach eigenen Angaben rund 70 Mitglieder hat, trifft sich jeden ersten und dritten Donnerstag eines Monats um 18:00 Uhr in der Martin-Luther-Kirche. Die Ehrenamtlichen unterstützen Erwerbslose bei Fragen und Anträgen rund um Hartz IV. Die Initiative ist vor kurzem als gemeinnützig anerkannt worden. Kontakt: Per E-Mail unter [email protected] oder telefonisch unter 0176 – 490 986 71. +++

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