 | | Um die Zucht solcher Haubenenten ging es in dem Prozess.Foto: didi; www.pixelio.de |
| 05.02.09 - SCHOTTEN - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat heute Nachmittag ein Verbot des Vogelsbergkreises, Landenten mit Federhaube zu züchten, gegenüber einem Züchter aus Schotten bestätigt. Gleichzeitig wurde aber die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (Aktenzeichen: 8 A 1194/06)
Der Kläger züchtete seit 1998 Landenten mit Haube. Mit Bescheid vom 11. November 2002 untersagte der Landrat des Vogelsbergkreises dem Kläger diese Zucht, insbesondere mit den im Besitz des Klägers befindlichen Landenten mit der Begründung, die Züchtung der Tiere verstoße gegen das Tierschutzgesetz, weil nach vorliegenden Gutachten bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal „Federhaube“ häufiger als es zufällig zu erwarten wäre kranio-zerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden.
Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die abgewiesen wurde. Die Berufung gegen diese Entscheidung blieb auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.
Ebenso wie die Vorinstanz ist auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof insb. aufgrund eines neueren Gutachtens der Auffassung, dass die Zucht von Landenten mit Federhaube gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoße, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden seien, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten, und die das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten. +++
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