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30.05.07 - IM WORTLAUT

"Öffentliche Bekanntmachung" des Kreises Fulda zur Tierseuchen-Sperrzone

Formaljuristisch ist die nachfolgende "Öffentliche Bekanntmachung" erst mit der vorgeschriebenen Veröffentlichung am morgigen Donnerstag in der "Fuldaer Zeitung" bindend. Doch wegen der Aktualität und der Schnelligkeit eines elektronischen Mediums wie "Osthessen-News" hat die Kreisverwaltung Fulda die Redaktion gebeten, den Text schon heute als allgemeine Information zu veröffentlichen. Weiterhin finden ON-leser unter den folgenden Links zwei Karten im pdf-Format zum Downloaden, die ganz offiziell von der Behörde herausgegeben wurden und die beiden Sperrzonen Almendorf und Eichenzell zeigen:

http://www.angelstein-tv.de/Download/Karte_Schutzgebiet-Almendorf_1.pdf

http://www.angelstein-tv.de/Download/Karte_Schutzgebiet-Eichenzell_1.pdf

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Am 27.05.2007 wurde in der Gemarkung Petersberg-Almendorf, Gemeinde Petersberg, Landkreis Fulda der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer bei einem Pferd amtlich festgestellt.

Ich erlasse daher aufgrund § 3 der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) und §§ 18, 20, 21, 28 in Verbindung mit § 62 sowie § 29 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. S. I S. 1260) in der derzeit gültigen Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

Für sämtliche in den Gemeinden

Petersberg

in den Gemarkungen Steinau, Steinhaus, Almendorf, Melzdorf, Margretenhaun, Stöckels, Petersberg, Rex und Böckels,

Hofbieber

in der Gemarkung Wiesen,

Fulda

in den Gemarkungen Bernhards, Edelzell, Kohlhaus, Bronnzell und Johannesberg,

Eichenzell

in den Gemarkungen Löschenrod, Kerzell und Eichenzell,

Künzell

in der Gemarkung Engelhelms und Pilgerzell (siehe Kartenauszüge)

gelegenen Haltungen von für die Ansteckende Blutarmut der Einhufer empfänglichen Tieren (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide) wird folgendes angeordnet:

1. Halter von Einhufern haben sämtliche Tiere durch einen beamteten Tierarzt meiner Behörde oder einen von mir beauftragten Tierarzt klinisch und serologisch untersuchen zu lassen. Frühestens 21 Tage nach dieser Untersuchung haben die Halter von Einhufern ihre Tiere ein weiteres Mal serologisch und klinisch untersuchen zu lassen.

2. Empfängliche Tiere dürfen bis zum Vorliegen des Ergebnisses der zweiten serologischen Untersuchung nicht aus den oben bezeichneten Gebieten verbracht werden.

3. Die Haltung der empfänglichen Tiere, insbesondere die Weidehaltung und der Transport, darf nur so erfolgen, dass die Tiere nicht in Kontakt zu empfänglichen Tieren aus Gebieten außerhalb der oben genannten Gemarkungen kommen.

4. Viehmärkte, Zuchtveranstaltungen, Versteigerungen, Tierschauen, und ähnliche Veranstaltungen dürfen innerhalb der oben genannten Gebiete nur ohne die Beteiligung von empfänglichen Tieren stattfinden. Reitsportveranstaltungen, Turniere, gemeinsame Wanderritte und andere Veranstaltungen, an denen Einhufer zusammengeführt werden, sind daher verboten.

5. Verendete und getötete für die Krankheit empfängliche Tiere sind unverzüglich von einem beamteten Tierarzt meiner Behörde untersuchen zu lassen.

6. Die sofortige Vollziehbarkeit der unter den Ziffern 2, 3 und 4 getroffenen Verfügungen wird hiermit angeordnet. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen zu Ziffer 1 und 5 folgt aus § 80 des Tierseuchengesetzes.

Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung:

Am 27.05.2007 wurde in der Gemarkung Petersberg-Almendorf, Gemeinde Petersberg, Landkreis Fulda, der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer bei einem Pferd amtlich festgestellt. Das Pferd befand sich kurz vor seinem Tod, vom 21.05.2007 bis 23.05.2007, in Eichenzell.

zu 1. (Serologische und klinische Untersuchungen):

Gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 2. Juli 1975 in Verbindung mit § 18 und § 29 Tierseuchengesetz kann die zuständige Behörde die Untersuchung von Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus Belangen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Anordnung der serologischen und klinischen Untersuchungen war vorliegend erforderlich und von mir zu treffen, da nur durch diese Untersuchungen festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wie weit sich die Krankheit über die betroffene Pferdehaltung hinaus ausgebreitet hat. Eine sachgerechte und Ziel führende Bekämpfung der Seuche ist nur möglich, wenn entsprechende Erkenntnisse vorhanden sind.

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung von Pferden und anderen Einhufern, die sich als chronisch-zehrende Krankheit mit Fieberschüben manifestiert und nach unterschiedlich langem Verlauf tödlich endet. Erkrankte Tiere scheiden das Virus mit allen Körpersekreten und –exkreten aus. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich durch blutsaugende Insekten und durch direkten Kontakt zwischen Einhufern. Insofern war die Anordnung der Untersuchungen von mir zu treffen, da aufgrund der räumlichen Entfernung von Einhuferhaltungen innerhalb der in der Verfügung bezeichneten Gebiete zum Ausbruchsbestand eine Übertragung der Krankheit auf die Tiere weiterer Bestände durch Insekten möglich erscheint. Aus diesem Grund war die Untersuchung für alle innerhalb der oben bezeichneten Gebiete gelegenen Einhuferhaltungen anzuordnen. Die Anordnung ist erforderlich, um eine mögliche Verbreitung der Krankheit festzustellen und dieser entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefährlichkeit und Übertragbarkeit der Krankheit ist es aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erforderlich, nicht nur die Tiere des Ausbruchsbestandes und der Kontaktbestände zu untersuchen. Da aufgrund der genannten Übertragungswege anzunehmen ist, dass auch Tiere anderer Bestände bereits infiziert sind, können nur aufgrund entsprechender Untersuchungen aller Einhufer innerhalb einer Entfernung von drei Kilometern zum Ausbruchsbestand gesicherte Erkenntnisse über die Verbreitung der Seuche gewonnen werden. Aufgrund des von der Infektion bis zur serologischen Nachweisbarkeit der Erkrankung dauernden Zeitraumes war eine zweite Untersuchung nach Ablauf von 21 Tagen nach Entnahme der ersten Blutprobe und Untersuchung anzuordnen. Nur wenn zu vermutende Verschleppungen der Seuche rechtzeitig erkannt werden, ist eine effektive und rasche Bekämpfung der Krankheit möglich.

zu 2. (Verbringungsverbot):

Erst bei Vorliegen eines zweiten negativen serologischen Untersuchungsergebnisses kann sicher ausgeschlossen werden, dass die Einhufer in den in dieser Verfügung genannten Gebieten sich mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut infiziert haben. Bis dahin muss davon ausgegangen werden, dass sich die Einhufer möglicherweise infiziert haben und Träger des Virus sind. Einhufer, die Virusträger sind, können das Virus ausscheiden und andere Einhufer durch direkten oder indirekten Kontakt infizieren. Deshalb war es geboten, Kontakte mit Einhufern außerhalb der oben bezeichneten Gebiete zu unterbinden und jegliche Verbringungen von Einhufern aus diesen Gebieten bis zum Abschluss der Untersuchungen zu verbieten. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Einhufer in den freien Gebieten und ist als Maßnahme der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung erforderlich (§§ 18, 20 und 21 des Tierseuchengesetzes).

zu 3. (Einschränkung Weidehaltung und Transport):

Auch bei der Haltung von Einhufern, insbesondere bei Weidehaltungen und Transporten können Einhufer der in dieser Verfügung genannten Gebiete in Kontakt mit Einhufern aus außerhalb dieser Gebiete gelegenen Haltungen kommen und dadurch die Seuche weitertragen. Die Haltung der Einhufer innerhalb der oben bezeichneten Gebiete muss daher so gestaltet werden, dass hierbei keine Kontakte zu Einhufern außerhalb dieser Gebiete stattfinden können, bei denen Virus übertragen werden kann. Das unter Ziffer 3 dieser Verfügung genannte Gebot beruht auf den §§ 18, 20 und 21 des Tierseuchengesetzes.

zu 4. (Verbot von Veranstaltungen):

Die Zusammenführung von empfänglichen Tieren (Einhufern) an einem Ort zwecks Durchführung einer Veranstaltung (Märkte, Schauen und Veranstaltungen ähnlicher Art) birgt ein hohes Risiko der Ansteckung und Seuchenverschleppung, weil Tiere verschiedener Herkünfte mit unbekanntem Seuchenstatus in Bezug auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer zusammengeführt werden. Es war daher geboten, die Durchführung von Viehmärkten Zuchtveranstaltungen, Versteigerungen und Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen gemäß § 28 Tierseuchengesetz so zu beschränken, dass hieran keine Einhufer teilnehmen dürfen. In Verbindung mit § 20 Tierseuchengesetz schließt dies das Verbot jeglicher Veranstaltungen ein, die ausschließlich mit Einhufern durchgeführt werden (Reitsportveranstaltungen, Wanderritte und andere Veranstaltungen).

zu 5. (Untersuchung verendeter und getöteter Tiere - inkl. Meldung - )

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine chronisch-zehrende Erkrankung, die nach einem mehr oder weniger langen Verlauf zum Tod des Tieres führt. Die Kenntnis von Verendungen von Einhufern in den in dieser Verfügung bezeichneten Gebieten ist für die Behörde von großem Interesse, da festgestellt werden muss, ob die Tiere an der ansteckenden Blutarmut der Einhufer verendet sind. Daher sind die Körper verendeter und getöteter Tiere einer Untersuchung zu unterziehen, damit bei entsprechendem Befund die erforderlichen Maßnahmen einleitet werden können. Um der Behörde die Möglichkeit der Untersuchung zu geben, müssen Tierhalter verendete oder getötete Tiere unverzüglich meiner Behörde melden und vom beamteten Tierarzt nach § 29 Tierseuchengesetz untersuchen lassen.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 2, 3 und 4 dieser Verfügung war im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung anzuordnen. Aus Gründen einer wirksamen Bekämpfung der gefährlichen Seuche ist es erforderlich, dass sämtliche oben angeordneten Maßnahmen sofort ergriffen und beachtet werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung eines Widerspruches gegen die unter Ziffer 2, 3 und 4 getroffenen Anordnungen diesen auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss. Die Ausbreitung der Tierseuche kann nur dann wirksam verhindert werden, wenn sofort sichergestellt ist, dass möglicherweise bereits infizierte empfängliche Tiere die in der Verfügung genannten Gebiete weder verlassen, noch mit anderen Einhufern aus bislang nicht gefährdeten Gebieten in Kontakt kommen. Nur so kann eine Verschleppung der Seuche in Bereiche außerhalb der in der Verfügung genannten Gebiete vermieden werden. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass eine Ausbreitung der Seuche nicht durch die Teilnahme von empfänglichen Tieren an Veranstaltungen der in der Verfügung genannten Art, an denen Einhufer zusammengeführt werden könnten, erfolgt. Daher muss mit sofortiger Wirkung verhindert werden, dass Veranstaltungen, an denen üblicherweise Einhufer teilnehmen, bis auf weiteres nur unter Ausschluss dieser Tierarten stattfinden. Die Anordnungen zu den Ziffern 1 und 5 dieser Verfügung sind gemäß § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 in der der gültigen Fassung in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar.

Meine Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens vom 21.03.2005 (GVBl. I S.232f).

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl.

I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die getroffenen Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Die hiermit bekanntgegebene Verfügung und ihre Begründung kann bei dem Landrat des Landkreises Fulda – Wörthstraße 15 in 36037 Fulda, im Raum Nr. 35 während der Zeit von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr eingesehen werden.

Hinweise

1. Jeder Halter von Einhufern ist verpflichtet, nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung seinen Bestand beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

2. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Halter von Einhufern ist nach § 9 Tierseuchengesetz verpflichtet, den Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut oder den Verdacht hierauf unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Erkrankte oder verdächtige Tiere müssen sofort von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, ferngehalten werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Fulda, Wörthstraße 15, 36037 Fulda Widerspruch erhoben werden.

Woide

-Landrat-

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