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08.06.06 - Fulda

Zum Urheberrecht: Erklärung der Hochschule und der Theologischen Fakultät

Die Hochschule Fulda und die Theologische Fakultät Fulda unterstützen gemeinsam das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, das sich gegen die von der Bundesregierung geplanten Neuregelungen im Urheberrecht wendet. Der Gesetzentwurf zum Urheberrechtsgesetz begünstige in seiner Grundtendenz den Schutz der Verwertung und beschränke damit in nicht vertretbarer Weise den Umgang mit Wissen und Information, wie der Hochschul-Pressesprecher Ralf Thaetner mitteilt. Für Bildung und Wissenschaft sei der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich und müsse gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt laut dem Aktionsbündnis die Bedürfnisse und Interessen von Bildung und Wissenschaft in der Informationsgesellschaft nicht in ausreichender Form. Der Entwurf setze sich in entscheidenden Punkten über die Praxis in Ausbildung, Lehre und Forschung hinweg, die auf den großzügigen Umgang mit Wissen und Information angewiesen ist.

Das Aktionsbündnis sieht zwei Paragraphen des Entwurfs als besonders problematisch an: Die Einsicht elektronischer Bibliotheksbestände nur an speziell dafür eingerichteten Arbeitsplätzen in der Zentralbibliothek nach § 52b und den Verzicht auf elektronischen Kopienversand aus diesem Bestand nach § 53a, nach dem Kopien nur in Papierform oder als Fax erstellt werden dürfen.

1. Der neue § 52b (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen) richte sich geradezu gegen die Praxis der Informations- und Wissensnutzung in der Informationsgesellschaft. Angesichts der hohen Investitionen in Rechner und Flächen deckende Netze an den Hochschulen könne es nicht sein, dass die Nutzer zur Information gehen müssen und die Information nicht direkt zu den Nutzern über die ausgebauten Intranetze kommen darf. Hier würden Bildung und Wissenschaft massiv behindert, bemängelt das Bündnis; die technologischen Entwicklungspotenziale würden nur unzureichend ausgenutzt.

2. Gravierender noch in seinen negativen Konsequenzen sieht das Aktionsbündnis den vorgesehenen § 53a (Kopienversand). „Nicht alleine ist es geradezu grotesk, dass die Nutzer in Bildung und Wissenschaft eigentlich damit zufrieden sein sollen, dass sie Wissensobjekte (in kleinen Teilen) als ausgedruckten Text oder als Fax bekommen dürfen; ebenso weltfremd und nutzungsunfreundlich ist es, dass als elektronische Dateien höchstens grafische Dateien, also Faksimile zugelassen sein sollen." Dieser laut dem Aktionsbündnis unzureichende elektronische Faksimile-Versand wurde vom Bundesgerichtshof 1999 und vom Landesgericht München Ende 2005 als rechtmäßig bezeichnet.

Selbst diese Versandmöglichkeit solle nicht mehr erlaubt sein, wenn die Bedingung zum Tragen komme, „dass Bibliotheken auf dem Gebiet der elektronischen Dokumentlieferung nicht mehr tätig sein dürfen und der Markt dort selber mit Blick auf die Endnutzer aktiv wird, ganz unabhängig davon, wie teuer dies die Nutzer kommen wird". Das würde das Ende von modernen Bibliotheken bedeuten, die auf der anderen Seite in den letzten Jahren und auch aktuell vom Wissenschaftsministerium und der Forschungsgemeinschaft mit erheblichen Mitteln gefördert würden, so die Einschätzung des Aktionsbündnisses.

„Dass den großen Verlagsorganisationen quasi Monopolrechte auf die elektronische Dokumentlieferung zugebilligt werden, kann nicht Sinn eines Gesetzes im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes sein, da der Informationsmarkt für die Wissenschaft eindeutig von großen, global und im Interesse ihrer Stakeholder (Interessensvertreter, Anspruchsberechtigter; Anm. d. Red.) agierenden internationalen Unternehmen bestimmt wird." +++

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