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06.06.12 - REGION

Fünf Windkraftanlagen in Helpershain/Meiches nach NABU-Klage stillgelegt

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat mit in einem Eilbeschluss vom 14. Mai 2012  die Genehmigung von fünf der insgesamt sieben Windenergieanlagen im Gebiet Helpershain/Meiches vorläufig ausgesetzt und deren Stilllegung gefordert, die inzwischen auch erfolgt ist.

Die betroffenen Betreiber, die hessenWIND und Bürgerwind Helpershain/Meiches nehmen wie folgt dazu Stellung: Am 14. Februar 2011 hat die hessenWIND VI GmbH & Co. KG eine Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen am Standort Helpershain / Meiches vom Regierungspräsidium Gießen erhalten. Zeitgleich wurde auch der Bürgerwind Ulrichstein Be­triebs GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung von drei baugleichen Windener­gieanlagen am gleichen Standort erteilt.

Es handelt sich somit insgesamt um sieben Windenergieanlagen vom Typ Enercon E82 E2-2,3 MW mit einer Nabenhöhe von 138 Meter. Beide Genehmigungsverfahren wurden von der hessenENERGIE federführend für die zwei Antragsteller bearbeitet. Die technische Abwicklung des Baus der Anlagen wurde für beide Investoren zusammen von der hessenENERGIE übernommen. Dazu hatte die hessenENERGIE mit der Bürgerwind Ulrichstein und der hessenWIND VI entsprechende Verträge abgeschlossen. Drei Windenergieanlagen befinden sich in der Gemarkung von Lautertal, vier Windenergieanlagen befinden sich in der Gemarkung von Ulrichstein (Interkommunales Projekt). Die drei Anlagen der Bürgerwind Ulrichstein Betriebs GmbH & Co. KG und die vier Anlagen der hessenWIND VI GmbH & Co. KG können zusammen rund 40 Mio. Kilowattstunden Strom pro Jahr produzieren. Dies entspricht rechnerisch dem Stromverbrauch von ca. 12.000 Vier-Personen-Haushalten bzw. von rund 48.000 Personen. Die Anlagen werden dadurch jährlich über 23.000 Tonnen klimaschädlicher Kohlendioxidemissionen vermeiden.

Mit dem Bau der Anlagen wurde auf Grundlage des zugelassenen Sofortvollzugs Mitte Februar 2011 begonnen und die Inbetriebnahme der Windener­gie­anlagen erfolgte im 4. Quartal 2011. Die Anlagen speisen in das 110 kV-Netz der E.ON ein, weshalb eigens ein neues Umspannwerk am Standort des Umspannwerks der OVAG Netz AG in Ulrichstein errichtet wurde. Für die beiden Vorhaben zusammen wurden umfangreiche Maßnahmen zur Neuanlage von Teichen und Optimierungen von Gewässern in den Gemeinden Feldatal und Romrod zur Verbesserung der Schwarzstorchhabitate im Umfeld der errichteten Windkraftanlagen vorgesehen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden. Das Investitionsvolumen für diese Kompensationsmaßnahmen liegt bei rund 200.000 Euro.

Für diese Maßnahmen war ein eigenes Genehmigungsverfahren erforderlich, das im Vorgriff auf die Genehmigung des Windenergiestandorts eingeleitet wurde. Eine Offenlegung wurde vorgenommen. Die Vorprüfung ergab, dass für die Maßnahmen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gegen die Erteilung der Genehmigung gemäß BImSchG für diesen Windpark durch das Regierungspräsidium in Gießen hatte der NABU Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt. Die hessenWIND VI war wie auch die Bürgerwind Ulrichstein in dem Verfahren beigeladen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat Anfang September 2012 im sog. Eilverfahren die Einwände des NABU vollumfänglich zurückgewiesen und hat die Genehmigung als „offensichtlich rechtmäßig“ bezeichnet. Der NABU hat dagegen beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) Ende Oktober 2011 Beschwerde eingelegt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat nun über die Beschwerde des NABU entschieden und hat in einem weiteren sog. Eilbeschluss vom 14 Mai 2012 die Genehmigungen für fünf der sieben Windkraftanlagen vorläufig ausgesetzt. Das VGH vermisst laut Beschlussbegründung u.a. die Bearbeitung einzelner naturschutzfachlicher und raumordnerischer Belange im Genehmigungsverfahren. Viele andere Belange, die der NABU bei Behörde und Gericht hat vortragen lassen (wie z.B. Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder naturschutzfachliche Belange betreffend den Schwarzstorch) sind jedoch auch aus Sicht des VGH vom Regierungspräsidium korrekt geprüft und abgearbeitet worden.

Die vom VGH Kassel gerügten Fehler werden nun von Seiten der Genehmigungsbehörde bzw. der Landesplanung aufgearbeitet und spätestens im Hauptsacheverfahren eingebracht. Wir gehen davon aus, dass damit im Hauptsacheverfahren das genehmigungsrechtliche Problem behoben werden kann. Für Erwin Horst, den Geschäftsführer der Bürgerwind Ulrichstein GmbH, und auch die anderen Beteiligten, kam dieses Urteil völlig überraschend. Es sei im Schatten der anderen VGH-Entscheidung getroffen worden, das die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung betroffen habe. Seiner Meinung nach besitzt die VGH-Entscheidung „sowohl gesellschaftsrechtliche als auch gesellschaftspolitische Relevanz“.

Horst betont: „Betroffen ist die ganze Region des Vogelsbergs, da alleine in der Bürgerwind GmbH 137 Kommanditisten vertreten sind, die Anteile in Höhe von 11,7 Millionen Euro halten. Und diese Menschen, von denen vielleicht 90 aus den umliegenden Dörfern und 40 aus der restlichen Vogelsberg kommen, machen sich jetzt berechtigte Sorgen“. Die Beteiligung an der Bürgerwind GmbH sei für die meisten auch eine Zukunftssicherung und auch ein Beitrag zur Energiewende. (gr) +++

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