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10.05.12 - ALSFELD

VGH: "Festgelegte Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind unwirksam"

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Mittelhessen 2010 als ein Ziel der Raumordnung für unwirksam erklärt. Mit dieser Festlegung des Regionalplans wird bestimmt, dass in den in der Karte zum Regionalplan ausgewiesenen sog. Vorranggebieten für Windenergienutzung die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden anderen Planungen und Nutzungen haben und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist.

Gegen diese Festlegung hatte sich die Stadt Alsfeld gewandt, auf deren Gebiet durch den angefochtenen Regionalplan für zwei bereits bestehende Windfarmen mit insgesamt 14 Windenergieanlagen zwei Vorranggebiete für Windenergienutzung als Bestand festgelegt werden. Zudem enthält der Plan die Festlegung drei weiterer Vorranggebiete für Windenergienutzung im Gebiet der Stadt Alsfeld. Dadurch sieht sich die Stadt daran gehindert, selbst eine Bauleitplanung zu betreiben, die abweichend von den durch den Regionalplan festgelegten Vorranggebieten andere Standorte für Windkraftanlagen zum Gegenstand hat. Zudem sieht sich die Stadt durch die Regionalplanung gezwungen, ihre übrige Bauleitplanung auf die festgelegten Vorranggebiete abzustimmen.

Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die gesamte Festlegung im Regionalplan Mittelhessen 2010 für unwirksam, soweit darin als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dem Regionalplan liege keine abschließende Abwägung der Regionalversammlung im Sinne einer flächendeckenden Gesamtkonzeption für die Windenergienutzung im Planungsraum zugrunde. Die Planungsversammlung habe 15 Gebiete mit einer Gesamtfläche von 1.000 ha ausdrücklich von der Planung ausgenommen, die nach einem sog. Planungshinweis ggf. zukünftig als weitere Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Dies sei keine vom Gesetz geforderte, von der Regionalversammlung zu treffende abschließende Abwägungsentscheidung. Der Regionalplan Mittelhessen 2010 enthalte damit kein abschließendes Gesamtkonzept für die Windenergienutzung. Die Revision hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung der Nichtzulassung ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

(Aktenzeichen: 4 C 841/11.N) +++

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